Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten
§ 2 Abs. 2 des rheinland-pfälzischen Hochschulgesetzes (HG) hat folgenden Wortlaut:
"Die Hochschulen fördern die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin."
Im Einzelnen bedeutet das:
- Die Gleichstellungsbeauftragte ist bei allen personellen Entscheidungen wie Berufungen, Einstellungen und Beförderungen beteiligt.
- Sie berät und unterstützt die weiblichen Hochschulangehörigen.
- Sie wirkt mit an allen organisatorischen und sozialen Maßnahmen, die die weiblichen Beschäftigten betreffen, z. B. Arbeitszeit, Teilzeit, Hochschulstrukturpläne ...
- Teilnahme an Sitzungen der Gremien mit beratender Stimme.
- Sie wirkt mit bei der Entwicklung von Initiativen zur Erhöhung des Frauenanteils in allen Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind.
- Mitarbeit beim Erstellen von Frauenförderplänen/Zielvorgaben und Überwachung ihrer Einhaltung
- Ansprechpartnerin bei Fällen sexueller Belästigung, Diskriminierung, Gewalt
- Sie arbeitet mit Gleichstellungsbeauftragten anderer Hochschulen auf Landes- und Bundesebene, sowie in Arbeitsgemeinschaften innerhalb und außerhalb der Hochschule.
- Der Senatsausschuss für Frauenfragen unterstützt die Gleichstellungsbeauftragte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
Hochschulgesetz:
http://rlp.juris.de/rlp/HSchulG_RP_2003_rahmen.htm
http://rlp.juris.de/rlp/HSchulG_RP_2003_P2.htm
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