Erwerbstätigkeit
  • Staatsangehörige der Europäischen Union haben den gleichen Zugang zum Arbeitsmarkt wie Deutsche und brauchen keine Arbeitsgenehmigung.

  • Für Bürger aus den neuen EU-Staaten gelten in einigen Bereichen (beispielsweise Niederlassungs- oder Arbeitsrecht) noch einige Jahre Übergangsregelungen. Das bedeutet, dass für diesen Personenkreis oftmals noch dieselben Bestimmungen gelten wie für Bürger der Drittstaaten. Hierzu können Sie sich zum Beispiel auf der Seite der Europäischen Kommission informieren.

  • Ausländische Studierende aus so genannten Drittstaaten dürfen pro Kalenderjahr 90 ganzeTage oder 180 halbe Tage ohne Arbeitsgenehmigung arbeiten. Diese Tage dürfen über das ganze Jahr verteilt werden und müssen nicht auf die Semesterferien beschränkt sein. Nach dem neuen Zuwanderungsgesetz dürfen 90 Arbeitstage bei der Vollzeitbeschäftigung in 180 Arbeitstage der Teilzeitbeschäftigung aufgeteilt werden. Von einem halben Tag wird gesprochen, wenn an einem Arbeitstag nicht mehr als vier Stunden gearbeitet werden.
    Folgendes ist zu beachten:
    Wenn ein ausländischer Studierender an 5 aufeinanderfolgenden Tagen arbeitet, werden 2 weitere Tage (als Wochenende) hinzugezählt, aus 5 Arbeitstagen werden also 7.
    Wenn an weniger als 5 Tagen in der Woche gearbeitet wurde, werden Samstag und Sonntag nicht mitgezählt, so dass es bei der Zahl der tatsächlich gearbeiteten Tage bleibt.

  • Studentische Nebentätigkeiten an der Hochschule oder einer anderen wissenschaftlichen Einrichtung sind ohne zeitliche Begrenzung möglich. Dasselbe gilt für Pflichtpraktika im Studium.
    Freiwillige Praktika (bezahlt oder unbezahlt) werden jedoch auf die Anzahl der erlaubten Arbeitstage angerechnet.

  • Nach Abschluss des Studiums dürfen sich Drittstaatsangehörige noch bis zu einem Jahr in Deutschland aufhalten, um einen "ausbildungsadäquaten" Arbeitsplatz zu suchen, die Arbeit muss also dem Profil der Ausbildung entsprechen. Wenn Sie eine solche Arbeit gefunden haben, können Sie eine befristete Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis bekommen, die später auch verlängert werden kann. Nach 5 Jahren Aufenthalt und Erwerbstätigkeit können Sie eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erhalten.

  • Erwerbstätigkeit während des Besuchs eines Sprachkurses ist grundsätzlich nicht erlaubt.

  • Besucher eines Studienkollegs dürfen in der Regel in den Semesterferien arbeiten, vorausgesetzt, sie haben eine Arbeitserlaubnis bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt. Außerhalb der Ferien darf dieser Personenkreis nicht arbeiten.

  • Nicht studierende Ausländer aus so genannten Drittstaaten benötigen eine Arbeitsgenehmigung, die zusammen mit der Aufenthaltsgenehmigung von der zuständigen Ausländerbehörde in einem Schritt ausgestellt wird.

Allgemeine Informationen zu Arbeitsrecht, Arbeitsverhältnissen, Studentenstatus (im arbeitsrechtlichen Sinn), Rechten im Krankheitsfall, Urlaubs(geld-)ansprüchen, Weihnachtsgeld, Kündigung finden Sie bei www.jobber.de. Diese Informationen sind aber nicht speziell auf ausländische Studierende zugeschnitten.

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