Die Bewerberinnen und Bewerber haben die für das Auswahlverfahren notwendigen Mitwirkungspflichten zu erfüllen, insbesondere die zur Prüfung der Eignungs- und Leistungsvoraussetzungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen.
Die Stipendiatinnen und Stipendiaten haben alle Änderungen in den Verhältnissen, die für die Bewilligung des Stipendiums erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen.
Die Stipendiatinnen und Stipendiaten haben der Hochschule die für Erfüllung ihrer Auskunftspflicht gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 des Stipendienprogramm-Gesetzes erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
Gesetzestexte siehe
http://www.deutschland-stipendium.de/de/1879.php
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