Pflegezeitgesetz
Zum ersten Juli 2008 trat die Reform der sozialen Pflegeversicherung in Kraft.
Einerseits stiegen die monatlichen Beiträge für die Pflegeversicherung um 0,25 % andererseits werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Freistellungsmöglichkeiten zur Pflege von nahen Angehörigen eröffnet:
- § 2 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) eröffnet die Möglichkeit bis zu 10
Arbeitstagen der Arbeit fernzubleiben um nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren. - § 3 PflegeZG eröffnet die Möglichkeit einer unentgeltlichen Freistellung von der Arbeit für einen Zeitraum bis zu 6 Monaten. Hier muss bei der pflegebedürftigen Person mindestens die Pflegestufe 1 vorliegen.
Während beider Freistellungen besteht ein Sonderkündigungsschutz (ähnlich dem beim Mutterschutzgesetz).
Den Wortlaut des Gesetzes finden Sie unter folgendem Link: www.bundesrecht.juris.de/bundesrecht/pflegezg/gesamt.pdf
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesgesundheitsministeriums: www.bmg.bund.de/cln_109/nn_1168278/DE/Pflege/pflege__node.html
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