Die angenommenen Änderungen der Satzung werden derzeit bearbeitet und sind noch nicht in der unten stehenden Satzung enthalten.
Satzung der Studierendenschaft der Fachhochschule Worms
Die Studierendenschaft der Fachhochschule Worms hat in Urabstimmung auf Grund § 80 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 sowie Satz 2 und 3 des Fachhochschulgesetzes die folgende Satzung beschlossen, die nach Genehmigung durch den Kultusminister - Az.: 954-52-332-0 / 464(1)-, vom 2. Juli 82 hiermit bekanntgemacht wird:
Inhalt
Präambel
Allgemeines
Vollversammlung
A Der Allgemeine Studentenausschuß (AStA)
B Das Studierendenparlament (StuPa)
A Die Semestersprecher
B Der Fachschaftsrat
Finanzen
Übergangsbestimmungen
Präambel
Im Bestreben die Arbeit der studentischen Selbstverwaltung auf gesicherte Grundlagen zu stellen und nach demokratischen Grundsätzen zu ordnen, gibt sich die Studierendenschaft der Fachhochschule Worms diese Satzung.
I Allgemeines
§ 1
Träger der studentischen Selbstverwaltung sind alle an der Fachhochschule Worms ordentlich eingeschriebenen Studierenden. In ihrer Gesamtheit bilden sie die Studierendenschaft.
§ 2
Jeder Angehörige der Studierendenschaft hat das Recht und sollte sich verpflichtet fühlen, an der studentischen Selbstverwaltung mitzuarbeiten.
§ 3
Die Organe der Studierendenschaft sind:
die Vollversammlung,
das Studierendenparlament (StuPa),
der Allgemeine Studentenausschuss (AStA),
die Semestersprecher und
der Fachschaftsrat.
§ 4
Die Mitglieder der Organe sind verpflichtet jede Aufgabe, welche die studentische Selbstverwaltung an sie stellt, ehrenamtlich, uneigennützig, ehrenhaft und unparteiisch im Bewusstsein ihrer Verantwortung vor allen Studierenden zu erfüllen.
§ 5
Jeder Student hat das Recht, sich mit Wünschen und Beschwerden an die Organe der Studierendenschaft zu wenden. Die Organe sind verpflichtet sich mit diesen Wünschen und Beschwerden zu befassen.
II Vollversammlung
§ 6
(1) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als ein Zehntel aller ordentlich eingeschriebenen Studierenden anwesend sind.
(2) Kommt keine Beschlussfähigkeit zustande, so ist innerhalb von vierzehn Tagen, jedoch frühestens nach sieben Tagen zur gleichen Tagesordnung eine neue Vollversammlung einzuberufen. Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist dann für die Beschlussfassung ohne Bedeutung.
(3) Die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sowie nicht in dieser Satzung oder in anderen rechtlichen Vorschriften eine andere Mehrheit vorgesehen ist.
§ 7
(1) Jede Vollversammlung wird durch einen Versammlungsleiter geleitet, der durch Akklamation auf Vorschlag des AStA-Vorstandes gewählt wird.
(2) Der Versammlungsleiter ernennt mindestens einen Protokollführer. Dieser protokolliert den Ablauf und die Beschlüsse der Vollversammlung. Die Protokolle werden durch den Versammlungsleiter und mindestens einen Protokollführer am „Schwarzen Brett“ veröffentlicht.
§ 8
Eine ordentliche Vollversammlung findet jeweils am Ende des ersten Monats des neuen Semesters statt. Sie wird vom AStA-Vorstand einberufen. Termin, Tagungsort und Tagungspunkte sind vom AStA-Votstand mindestens acht Vorlesungstage vor dem Termin der Vollversammlung allen Studierenden durch Aushang schriftlich bekannt zu machen.
§ 9
(1) Eine außerordentliche Vollversammlung muss innerhalb von vierzehn Tagen durch den AStA-Vorstand einberufen werden.
auf Antrag des AStA-Vorstandes
auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Studierendenschaft
auf schriftlichen Antrag von mindestens je drei Viertel der Studierenden zweier Semestergruppen
auf Antrag des Studierendenparlamentes.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 ist der Antrag zur Einberufung einer außerordentlichen Vollversammlung schriftlich beim ASTA-Vorstand zu stellen. Eine Begründung ist beizufügen. Der Antrag muss die Unterschriften aller Antragsteller tragen.
§ 10
Die unübertragbare Zuständigkeit der Vollversammlung erstreckt sich auf:
Beschlüsse über bindende Anträge an das Studierendenparlament und den AStA-Vorstand,
die Entgegennahme des vom Studierendenparlament genehmigten Rechenschaftsbericht des AStA-Vorstandes.
§ 11
(1) Jeder Studierende der Fachhochschule Worms hat das Recht an die Vollversammlung Anträge zur Abstimmung zu richten.
(2) Anträge müssen vor oder während der Vollversammlung schriftlich und mit vollem Namen unterzeichnet beim AStA-Vorstand bzw. beim Versammlungsleiter eingereicht werden.
§ 12
Die Vollversammlung ist grundsätzlich öffentlich. Der Versammlungsleiter kann jedoch auf Antrag Zuhörer ausschließen, soweit diese nicht Studierende der Fachhochschule Worms sind.
III A Der Allgemeine Studentenausschuß (AStA)
§ 13
(1) Das Exekutivorgan der Selbstverwaltung der Studierendenschaft ist der Allgemeine Studentenausschuß (AStA). Seine Amtszeit beträgt zwölf Monate.
(2) Der AStA nimmt die Angelegenheiten der Studierendenschaft wahr. Ihm obliegen insbesondere:
die Vertretung der fachlichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Studierendenschaft,
die Stellungnahme zu hochschulpolitischen Fragen,
die Beratung und Hilfe bei der Durchführung des Studiums,
die Förderung der kulturellen Anliegen der Studierenden,
die Pflege des Studentensports.
§ 14
Der AStA besteht aus dem Vorstand, den vom Vorstand bestellten Referenten sowie freien Mitarbeitern, die sich in der Studentenvertretung engagieren wollen. Der AStA-Vorstand vertritt die Studierendenschaft.
§ 15
(1) Der AStA-Vorstand wird in geheimer Wahl mit absoluter Mehrheit vom Studenten-parlament gewählt. Der AStA-Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und dem Finanzreferenten; die Wahl erfolgt in getrennten Wahlgängen. Werden Studenten-parlamentsmitglieder in den AStA-Vorstand gewählt, so scheiden sie aus dem Studenten-parlament aus.
(2) Wählbar zum AStA-Vorstand sind alle Studierenden der Fachhochschule Worms, die voll geschäftsfähig sind.
(3) Kommt im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht zustande, so entscheidet im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 16
Das Studierendenparlament kann den AStA-Vorstand nur dadurch abberufen, dass es mit der Mehrheit der Anwesenden einen neuen AStA-Vorstand wählt. (konstruktives Mißtrauensvotum).
§ 17
Der AStA-Vorstand beruft die sonstigen Referenten und entläßt sie.
§ 18
Beim Rücktritt eines AStA-Vorstandmitgliedes wählt das Studierendenparlament mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder ein neues AStA-Vorstandsmitglied.
III B Studierendenparlament (StuPa)
§ 19
(1) Das Studierendenparlament besteht aus den nach der Wahlordnung gewählten Mitgliedern, deren Anzahl drei je angefangene Fünfhundert in der Fachhochschule Worms eingeschriebene Studierenden beträgt. Sie wird jeweils zu Beginn eines Semesters von dem amtierenden Präsidenten des Studierendenparlamentes neu festgestellt.
(2) Die nach der Wahlordnung zu wählenden Mitglieder werden für ein Jahr gewählt. Wählbar ist jeder eingeschriebene Studierende der Fachhochschule Worms.
(3) Scheiden während der Wahlperiode Mitglieder des Studierendenparlament, die nach der Wahlordnung gewählt worden sind, aus dem Studierendenparlament aus, so werden sie durch Nachrückbewerber der jeweiligen Liste ersetzt. Falls sich die Zahl der nach der Wahlordnung zu wählenden Abgeordneten zufolge der Regelung nach Absatz 1 zu Beginn eines Semesters erhöht, werden die neuen Sitze von den im Studierendenparlament vertretenen Listen entsprechend dem letzten Wahlergebnis besetzt.
§ 20
(1) Das Studierendenparlament wählt auf seiner konstituierenden Sitzung ein Präsidium für die Dauer der Wahlperiode. Es besteht aus einem Präsidenten und zwei Stellvertretern.
(2) Das Studierendenparlament hat die Pflicht mindestens einmal pro Semestermonat zu tagen. Das Studierendenparlament ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Sitzungen des Studierendenparlaments sind grundsätzlich öffentlich. Der Beschluss über den Ausschluss von Zuhörern bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Studierendenparlamentsmitglieder.
(3) Das Studierendenparlament koordiniert und kontrolliert die Tätigkeit des AStA-Vorstandes und kann auch Empfehlungen für die Tätigkeit der studentischen Mitglieder in den Fach-bereichsräten sowie im Rat der Abteilung geben. Das Studierendenparlament ist insbesondere zuständig für:
die Wahl des AStA-Vorstandes,
die Abberufung des AStA-Vorstandes durch konstruktives Mißtrauensvotum,
die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des AStA-Vorstandes und die Entscheidung über dessen Entlastung,
die Verabschiedung der Beitragsordung und des Haushaltsplanes,
die Beschlussfassung über den Beitritt und Austritt der Studierendenschaft in bzw. aus Verbänden und Organisationen,
die Wahl der Kassenprüfer,
die Einrichtung von Ausschüssen,
die Beschlussfassung über bindende Aufträge an den AStA-Vorstand.
IV A Die Semestersprecher
§ 21
(1) Jedes Semester wählt mit einfacher Mehrheit einen Semestersprecher und einen stellvertretenden Semestersprecher. Die Wahl ist geheim und findet jeweils zu Beginn des Semesters statt. Das Wahlergebnis ist dem Leiter der Abteilung sowie dem AStA-Vorstand bekanntzugeben.
(2) Jeder Semestersprecher vertritt die Wünsche und Interessen der Studierenden des jeweiligen Semesters gegenüber dem Leiter der Abteilung sowie den Professoren.
(3) Die Semestersprecher sind die Verbindungsorgane zwischen den Studierenden des jeweiligen Semesters und dem AStA sowie dem Studierendenparlament. Sie haben die Wünsche und Interessen der jeweiligen Semester gegenüber dem AStA und dem Studierendenparlament sowie diejenigen des AStA und des Studierendenparlamentes gegenüber den Studierenden des jeweiligen Semesters zu vertreten. Die Semestersprecher nehmen an den Sitzungen des Studierendenparlamentes teil und haben Rede-, Antrags- und Einwandsrecht. Die Wirksamkeit des Einwandes bedarf der Einwilligung aller Semestersprecher.
IV B Der Fachschaftsrat
§ 21 a
(1) Die Fachschaft ist die Zusammenfassung aller ordentlich eingeschriebenen Studierenden eines Fachbereiches.
(2) Die Fachschaft wählt aus ihrer Mitte einen Fachschaftsrat.
(3) Der Fachschaftsrat wählt den Fachschaftssprecher.
(4) Der Fachschaftsrat nimmt die Angelegenheiten der Studierenden eines Fachbereiches wahr. Er hat folgende Zielsetzungen:
(a) Zentrales Bindeglied zu sein zwischen den Studierenden des jeweiligen Fachbereiches und den Fachschulorganen,
(b) Förderung der Kommunikation der verschiedenen Semester untereinander,
(c) Unterstützung und Beratung der Studierenden während ihres Studiums.
V Finanzen
§ 22
(1) Die im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben der studentischen Selbstverwaltung insbesondere der Geschäftsführung durch den AStA-Vorstand entstehenden Aufwändungen sind von der Studierendenschaft zu tragen. Zur Deckung der Kosten werden von allen Studierenden nach Maßgabe der Beitragsordnung, in der die Beitragspflicht und die Höhe zu regeln sind, Beiträge erhoben, die zu Beginn des betreffenden Semesters zu zahlen sind.
(2) Die im Haushaltsplan für ein Haushaltsjahr veranschlagten Ausgaben der Studierendenschaft werden durch die Beiträge der Studierenden gedeckt, soweit keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. Der AStA-Vorstand legt dem Studierendenparlament vor Ablauf eines Haushaltsjahres den Entwurf eines Haushaltsplanes vor und berichtet nach Ablauf des Haushaltsjahres dem Studierendenparlament über die Durchführung. Der Finanzreferent ist für die Kassenführung und Vermögensverwaltung verantwortlich; er und der AStA-Vorsitzende sind befugt Kassenordnung zu erteilen; näheres regelt die Finanzordnung. Im übrigen gelten die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Landeshaushaltsordnung für Rheinland-Pfalz (LHO) vom 30. Dezember 1971.
(3) Nach Abschluss des Haushaltsjahres ist vom AStA-Vorstand über die Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu legen. Vom Studierendenparlament bestellte Rechnungsprüfer prüfen insbesondere nach Ablauf des Haushaltsjahres die Buch- und Kassenführung sowie die Rechnungslegung; sie haben dem Studierendenparlament schriftlich Bericht zu erstatten, auf besonderen Auftrag des Studierendenparlaments hin auch bereits während des laufenden Haus- haltsjahres.
VI Schlußbestimmung
§ 23
Diese Satzung tritt am Tage nach Bekanntmachung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt treten alle entgegenstehenden Ordnungen der Studentenschaft, insbesondere die „Satzung der Studentenschaft an der Fachhochschule, Abteilung Ludwigshafen“ vom 29. Oktober 1967 (Amtsblatt 1972 S. 419), zuletzt geändert durch die vom Kultusminister mit Schreiben vom 04.07.1973 genehmigte „Änderung der Satzung der Studentenschaft der Abteilung Ludwigshafen der Fachhochschule des Landes Rheinland-Pfalz“ (Amtsblatt S. 295), außer Kraft.
Worms, den 25.04.02
Patrick Wöckel
Präsident des Studierendenparlaments
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