Vereinssatzung

A: Allgemeines

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Alumni IBA (VFA) e.V. - Verein zur Förderung des Studiengangs Internationale Betriebswirtschaft und Außenwirtschaft (IBA) e.V.

Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Mainz eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Worms. Das Geschäftsjahr beginnt zum offiziellen Vorlesungsbeginn des Sommersemesters.

§2 Zweck

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Studiengangs Internationale Betriebswirtschaft und Außenwirtschaft (IBA), sowie dessen immatrikulierte Studenten, bei der Erfüllung des Studienauftrages.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) die Anbahnung und Pflege von Kontaktbeziehungen zu Unternehmen und anderen berufsfachspezifischen Institutionen,

b) Präsentation und Informationen jeder Art über das Wirken des Fachbereichs zu dessen Profilierung und positiver Imagedarstellung, 

c) Veranstaltungen wie Seminare, Tagungen und organisierter Erfahrungsaustausch,

d) Kontaktpflege zu Absolventen und Informationssammlung über deren Karrierewege,

e) Einbringung von Anregungen in die Gremien der Fachhochschule für eine Berufschancen fördernde bzw. -erhöhende Hochschullehre,

f) Zusammenarbeit mit anderen nationalen und internationalen Organisationen und Vereinigungen.

§3 Finanzen

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§4 Vergütung 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 

§5 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist nur in einer unter diesem Tagesordnungspunkt einberufenen MV oder nach Maßgabe von §12 möglich. Auf der MV ist hierfür eine ¾ Mehrheit erforderlich.

Ist eine Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Fachhochschule Worms, Studiengang „Internationale Betriebs- und Außenwirtschaft“, die es ausschließlich für studienspezifische Zwecke verwenden darf.

 

B: Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

§6 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Mitgliedschaft ist aktiv oder passiv möglich. Aktive Mitglieder erlangen durch Exmatrikulation automatisch die passive Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vereinsvorstand zu richten, der diesen an den Ratssprecher weiterleitet. Der Mitgliederrat entscheidet dann über die Aufnahme. Dem Bewerber geht ein schriftlicher Bescheid über die Annahme oder Ablehnung zu. In der Regel ist dem Antrag zu entsprechen. 

Einzelnen natürlichen Personen, die besondere Verdienste bei der Unterstützung des Vereinszwecks erworben haben, kann auf Vorschlag des Beirats durch Beschluss der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

Der Beirat kann die Aufhebung der Ehrenmitgliedschaft vorschlagen, wenn das Ehrenmitglied dem Verein oder Vereinszweck schadet. Die Mitgliederversammlung hat die Aufhebung der Ehrenmitgliedschaft zu beschließen.

Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die passiven Mitglieder. Darüber hinaus können Ehrenmitglieder dem Vorstand beratend zur Seite stehen und den Verein weiterhin tatkräftig fördern.

Ehrenmitglieder werden schriftlich bekannt gegeben und erhalten einen Ausweis sowie eine Urkunde über ihre Ehrenmitgliedschaft.

Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.

§7 Verlust der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft endet durch den freiwilligen Austritt, der jeweils zum Semesterende möglich ist und erfolgt durch schriftliche Kündigung an den Vorstand. Die Mitgliedschaft erlischt ferner durch den Tod des Mitgliedes.Der Ausschluss eines Mitgliedes wird vom Mitgliederrat (MR) mit 2/3-Mehrheit beschlossen und durch den Vorstand ausgesprochen.

 

C: Rechte und Pflichten der Mitglieder

§8 Rechte von Mitgliedern

Aktive Mitglieder haben Rede-, Antrags- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich.

Passive Mitglieder und Ehrenmitglieder haben Rede- und Antragsrecht in der MV, allerdings kein Stimmrecht.

§9 Pflichten der Mitglieder

Aktive und  passive Mitglieder zahlen einen Beitrag, dessen Höhe und Fälligkeit von der MV bestimmt wird. Näheres dazu regelt die Beitragsordnung.

Höhere Beiträge werden als Spenden verbucht und für Satzungszwecke eingesetzt.

 

D: Gliederung des Vereins

§10 Organe

Die Organe des Vereins sind:

- Mitgliederversammlung (MV) - Mitgliederrat (MR) - Vorstand - Beirat

§11 Mitgliederversammlung (MV)

Die MV ist das höchste Organ des Vereins und besteht aus allen Mitgliedern des Vereins. Die MV wird mind. einmal pro Semester (während des Vorlesungszeitraumes) vom Vorstand einberufen. Die Einladungen gehen den Mitgliedern schriftlich spätestens eine Woche vor der Sitzung zu. Die MV fällt alle grundsätzlichen Entscheidungen für den Verein:

a) Wahl der Mitglieder des Mitgliederrates b) Beschlussfassung über Satzungsänderungen c) Beratung und Beschlussfassung über die vom Vorstand vorgeschlagene    Gewinnverwendung d) Beschlussfassung von Aufträgen an den MR oder direkt an den Vorstand

Es wird grundsätzlich mit einfacher Mehrheit abgestimmt.  Jede ordnungsgemäß einberufene MV ist beschlussfähig. Es wird in der Regel offen per Akklamation abgestimmt. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung ist stattzugeben. Der §11a bedarf einer geheimen Wahl.                                                                                 

§12 Außerordentliche MV

Eine a.o. MV kann vom Vorstand einstimmig, vom Mitgliederrat einstimmig oder von 25% aller aktiven Mitglieder einberufen werden. Es gelten gleiche Bedingungen und Regeln wie für eine ordentliche MV.

§13 Der Mitgliederrat (MR)

Die Wahl des MR ist jeweils an der ersten Mitgliederversammlung des Geschäftsjahres durchzuführen.  Der MR wird von der MV mit einfacher Mehrheit der Stimmen auf die Dauer eines Jahres gewählt. Er bleibt nach Ablauf der Amtsdauer bis zu einer Neuwahl im Amt.Der MR besteht aus mindestens 8 und maximal 12 Mitgliedern und entscheidet mit einfacher Mehrheit.

Mitglied des MR können nur aktive Mitglieder werden.

Die Aufgaben des MR sind:

a) Wahl eines Ratssprechers und eines Protokollführers aus ihren Reihen. b) Berufung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern. c) Überwachung der Geschäftstätigkeit des Vereinsvorstandes und dessen Entlastung. d) Ernennung und Absetzung von Vereinsmitgliedern. e) Ernennung der "Förderer". f) Der MR bekommt drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres Einblick in die Kassenführung des Vorstandes zur Kontrolle der Mittelverwendung.

Die Wahlen des Ratssprechers, des Protokollführers und des Vorstandes sind in der ersten Mitgliederratssitzung nach der Wahl des MR durchzuführen.                                                   

Der Ratssprecher hat folgende Aufgaben:

a) Einberufung der Sitzungen des MR  

b) Leitungen der Sitzungen des MRc) Unterrichtung des Vorstandes über Beschlüsse des MR

Der Protokollführer fertigt selbständig die Protokolle der MR-Sitzung an und vertritt im Verhinderungsfalle den Ratssprecher. Die Amtszeit des Ratssprechers und des Protokollführers beträgt ein Jahr und kann durch ein konstruktives Misstrauensvotum innerhalb des MR vorzeitig beendet werden. Sitzungen des MR sind mind. fünf Werktage vor der Sitzung schriftlich bekannt zu geben. Der Vereinsvorstand ist zu den Sitzungen des MR einzuladen, er hat Rede- und Antragsrecht, aber kein Stimmrecht. Bei allen Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit.  Jede ordnungsgemäß einberufene MR-Sitzung ist beschlussfähig.Die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes muss durch ein konstruktives Misstrauensvotum erfolgen.

§14 Der Beirat

Mitglieder des Beirates können alle Professoren, Lehrbeauftragten und wissenschaftliche Mitarbeiter des Studiengangs „Internationale Betriebswirtschaft und Außenwirtschaft“ der Fachhochschule Worms sein. Dem Beirat obliegt die Beratung des Vereinsvorstandes. Darüber hinaus kann er Anträge in schriftlicher Form bis spätestens zwei Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand einreichen. Die Aufnahme eines Mitgliedes in den Beirat muss durch eine einfache Mehrheit der MV bestätigt werden.

§15 Der Vorstand

Der Vorstand ist das Exekutivorgan des Vereins. Er führt die Beschlüsse des MR sowie der MV aus.

Der Vorstand besteht gemäß § 26 BGB aus:

a) Dem Vorsitzenden (Vorstandssprecher)
b) Dem Schriftführer (1. Stellvertreter)
c) Dem Kassenwart (2. Stellvertreter)

Vorstandssitzungen sind i.d.R. 2 x pro Monat abzuhalten und vorher bekanntzugeben.   Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.  Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln für die Dauer von einem Jahr vom MR gewählt. Sie bleiben auch nach Ablauf der Amtsdauer bis zu einer Neuwahl im Amt.Wird ein Vorstandsmitglied durch ein konstruktives Misstrauensvotum abgesetzt, so ist eine a. o. MR-Sitzung zur Durchführung von Neuwahlen notwendig. Gleiches gilt bei Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes. Jede ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung ist beschlussfähig.Zur Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit.

Der Vorstandssprecher ist Inhaber des höchsten Vereinsamtes. Er führt den Vorsitz in der MV und in den Vorstandssitzungen. Er unterrichtet die Mitglieder in der MV über das Vereinsgeschehen.

Der Schriftführer führt die Protokolle der MV.

Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Verwaltung und Verbuchung des Vereinsvermögens zuständig.

§16 Aufgabenbereich des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht lt. Satzung anderen Organen des Vereins zufallen.

Insbesondere fallen in seinen Wirkungsbereich:

a) Einberufung und Durchführung der MV, b) Durchführung der Beschlüsse der MV und des MR,c) Verwaltung des Vereinsvermögens lt. Satzung, d) Anstellung und Entlassung von Vereinsmitgliedern für den unentgeltlichen Bürodienst, e) Erstellung eines Jahresberichts sowie die  f) Erstellung eines Vorschlages zur Mittelverwendung.

§17 Förderer

Förderer sind Nichtmitglieder des Vereins, die für außerordentliche oder besondere Leistungen zum Förderer ernannt worden sind.
Näheres regelt die Beitragsordnung.

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