Allgemein
Nach der gesetzlichen Definition in § 3 Abs. 4 AGG ist ein Verhalten eine sexuelle Belästigung, wenn es sich um ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten handelt und dieses Verhalten bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird.
Das Verhalten im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) erfasst u.a.
- Äußerungen,
- Gesten,
- Blicke
und
- körperliche Berührungen.
Die sexuelle Belästigung muss nicht vorsätzlich ausgeführt werden und auch nicht von dem Betroffenen ausdrücklich abgelehnt werden. Ausreichend ist es, wenn sie sich objektiv als unerwünscht darstellt.
Den Tatbestand der sexuellen Belästigung erfüllen insbesondere die im Gesetz genannten Regelbeispiele:
- Sexuelle Handlungen
- Aufforderungen zu derartigen sexuellen Handlungen
- Sexuell bestimmte körperliche Berührungen
- Bemerkungen sexuellen Inhalts
- Zeigen und Anbringen von pornografischen Darstellungen, die von den Betroffenen erkennbar abgelehnt werden
Das Zeigen und Anbringen von pornografischen Darstellungen umfasst folgende Bereiche:
- Zeigen ist die zielgerichtete Darstellung für eine bestimmte Personengruppe.
- Anbringen erfasst die Darstellung zur Wahrnehmung für einen offenen Personenkreis durch Aufhängen, Hinlegen etc.
- Pornografischen Darstellungen sind Darstellungen, die erkennbar anreißerisch und aufstachelnd auf das Geschlechtliche hinweisen, die reine Darstellung eines nackten menschlichen Körpers ist noch keine Pornografie. Der Anwendungsbereich des Tatbestandsmerkmals orientiert sich u.a. an der Rechtsprechung zu
§ 184 StGB .
Das Verhalten muss bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Voraussetzung ist somit eine gewisse Schwere der Belästigung.
Die Attraktivität der Betroffenen sowie deren Bildungsniveau spielt bei der Bewertung einer Handlung als sexuelle Belästigung ebenso wenig eine Rolle wie deren Umgangsstil oder deren Lektüre (LAG Schleswig-Holstein 04.01.2007 - 3 Sa 163/06).
(
http://www.juraforum.de/lexikon/Sexuelle%20Bel%C3%A4stigung)
http://www.salzburg.gv.at/sexbelaestigung-endfassung.pdf
http://www.selbstschutz-fibel.de/frauen-sexuelle-belaestigung.html
Beratungsstellen:
http://www.frauenzentrumworms.de/
http://www.worms.de/deutsch/leben_in_worms/gleichstellung/gewalt.php
http://www.selbstschutz-fibel.de/hilfe-frauenhaus-beratung- rhei.html
http://www.bv-bff.de/index.php?dok_id=62
Artikel:
http://www.focus.de/jobs/berufsalltag/sexuelle- belaestigung_aid_53281.html
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