Veröffentlichung im Staatsanzeiger vom 16. Februar 1998, S. 201
der Fachhochschule Worms
Der Fachbereichsrat des Fachbereich Betriebswirtschaft V (Außenhandel/Außenwirtschaft) Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der geltenden Diplomprüfungsordnung und unter Berücksichtigung der Anforderungen der beruflichen Praxis Ziel, Inhalt und Aufbau des Studiums einschließlich Art und Dauer der einschlägigen praktischen Vorbildung für den Studiengang Internationale Betriebswirtschaft und Außenwirtschaft (IBA) des Fachbereichs Betriebswirtschaft V(Außenhandel/Außenwirtschaft) der Fachhochschule Worms. § 2 (1) Der Fachbereich Betriebswirtschaft V (Außenhandel/Außenwirtschaft) (2) Ziel des Studiums im Studiengang Internationale Betriebswirtschaft und Außenwirtschaft (IBA) ist es, die Studierenden auf ihre beruflichen Aufgaben in den Führungsebenen von Wirtschaft und Verwaltung vorzubereiten, für die die Anwendung vor allem wirtschaftswissenschaftlicher Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden erforderlich ist. Ein weiteres Ziel ist die schriftliche und mündliche Sprachbeherrschung in zwei Wirtschaftsfremdsprachen. Die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten werden im Grundstudium durch Einführungsveranstaltungen, Vorlesungen, Seminare und Übungen in den Studienfächern vermittelt. Bereits im Grundstudium erfolgt auch eine Ausrichtung auf das künftige Berufsfeld in internationalen Unternehmen. Das Hauptstudium dient insbesondere der Vertiefung von Entscheidungsproblemen im internationalen Kontext. Die internationale Ausrichtung des Studiums kann ferner durch Studienzeiten an ausländischen Partnerhochschulen sowie durch Studierenden- und Dozentenaustausch unterstützt werden. § 3 Das Studium kann zum Wintersemester und zum Sommersemester aufgenommen werden. § 4 (1) Die Regelstudienzeit beträgt acht Semester. Sie umfaßt die theoretischen Studiensemester, das praktische Studiensemester und die Prüfungen einschließlich der Diplomarbeit. Der zeitliche Umfang der für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen im Pflicht- und Wahlpflichtbereich beträgt im Grundstudium 98 oder 99 Semesterwochenstunden (SWS) und im Hauptstudium 49 SWS, insgesamt also höchstens 148 SWS. Zusätzlich entfallen im Hauptstudium 8 SWS auf den Wahlbereich. (2) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium von vier Semestern und das Hauptstudium, das mit der Diplomprüfung abschließt. (3) Die Anzahl und der Umfang der Lehrveranstaltungen des Grundstudiums in Semesterwochenstunden (SWS) und die Art der Lehrveranstaltungen ergeben sich aus Anlage 1. Die Verteilung der Lehrveranstaltungen wird so gestaltet, daß das Grundstudium innerhalb von vier Semestern abgeschlossen werden kann. Den Studierenden wird ein Muster eines Lehrveranstaltungsplans zur Verfügung gestellt. (4) Das Hauptstudium umfaßt drei theoretische Studiensemester und das praktische Studiensemester. In diesen vier Semestern sind alle Prüfungsleistungen und die Anfertigung der Diplomarbeit enthalten. (5) Die Anzahl und der Umfang der Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums in Semesterwochenstunden und die Art der Lehrveranstaltungen ergeben sich aus Anlage 2. Die Verteilung der Lehrveranstaltungen wird so gestaltet, daß das Hauptstudium innerhalb der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Den Studierenden wird ein Muster eines Lehrveranstaltungsplans zur Verfügung gestellt. (6) Soweit angeboten, können die Studierenden weitere Lehrveranstaltungen besuchen und Prüfungen ablegen. Diese Lehrveranstaltungen haben dann die Eigenschaft von Wahlfächern und können auf schriftlichen Antrag der oder des Studierenden als "Sonstige Studienfächer" in das Diplomvorprüfungszeugnis bzw. das Diplomzeugnis aufgenommen werden. Der Fachbereich ist bemüht, im Rahmen seiner Möglichkeiten interdisziplinäre Lehrveranstaltungen im Sinne eines Studium Generale als Wahlfach anzubieten. Die sonstigen Studienfächer gehen nicht in das Gesamtergebnis des Diplomvorprüfungszeugnisses bzw. Diplomzeugnisses ein. (7) Während des Hauptstudiums oder nach erfolgreichem Abschluß der schriftlichen und mündlichen Diplomprüfung im Fachbereich Wirtschaftswissenschaften (Außenhandel/Außenwirtschaft) bestehen folgende Möglichkeiten eines Studiums im Ausland - auch unter Berücksichtigung des Ausbaus der Internationalisierung des Studienganges als grundsätzlichem Ziel der Ausbildung:
In den Kooperationsverträgen wird für das einjährige Studium geregelt, welche und wieviele Prüfungsleistungen jeweils von den Partnerhochschulen als gleichwertig anerkannt werden können. Das Thema der Diplomarbeit kann vom Fachbereich Betriebswirtschaft V (Außenhandel/ Außenwirtschaft) oder von der betreffenden Partnerhochschule vergeben werden. Eine an der Partnerhochschule bestandene Diplomarbeit wird anerkannt. Nach erfolgreichem Abschluß des einjährigen Studiums wird an der Partnerhochschule zusätzlich zum Diplomgrad des Studiengangs "Internationale Betriebswirtschaft und Außenwirtschaft (IBA)" der ausländische Hochschulgrad verliehen. Die an der Partnerhochschule abgelegten Fachprüfungen werden im Zeugnis des Studiengangs Internationale Betriebswirtschaft und Außenwirtschaft (IBA) zusätzlich mit dem Namen der Partnerhochschule gekennzeichnet. Ein in der Regel einsemestriges Auslandsstudium an einer anderen ausländischen Hochschule basiert auf bilateralen Vereinbarungen zwischen der Partnerhochschule und dem Fachbereich Betriebswirtschaft V (Außenhandel/Außenwirtschaft) bzw. der Fachhochschule Worms (speziell Europa-Institut). Diese Form des Auslandsstudiums kann das praktische Semester gemäß § 5 PO ersetzen oder führt nach Genehmigung durch den Fachbereichsrat zur Anerkennung von Leistungen gemäß § 7 PO und § 20 PO. Der Fachbereichsrat kann die Genehmigung der Leistungsanerkennung auf den Prüfungsausschuß delegieren. § 5 Die Zulassung zum Studium setzt unbeschadet der Bestimmungen der geltenden Einschreibeordnung voraus: 1. ein Zeugnis, das zum Studium an einer 2. eine praktische Vorbildung gemäß Praktische Vorbildung Vor Aufnahme des Studiums ist eine einschlägige praktische Vorbildung nachzuweisen. Soweit diese nicht Zugangsvoraussetzung für die auf das Studium vorbereitende Fachoberschule ist, wird folgende praktische Vorbildung verlangt: 1. Bewerberinnen und Bewerber mit Hochschulreife 2. Bei Bewerberinnen und Bewerbern mit 3. Für Schulbildungen, die das Kultusministerium gemäß 4. Für Studierende ausländischer Hochschulen können 5. Im übrigen wird auf die Praktikantenordnung Praktisches Studiensemester (1) Das praktische Studiensemester findet in der Regel im fünften Fachsemester statt. Voraussetzung für den Eintritt in das praktische Studiensemester ist grundsätzlich die erfolgreich abgeschlossene Diplomvorprüfung. In Ausnahmefällen kann mit Genehmigung der oder des Prüfungsausschußvorsitzenden das praktische Studiensemester begonnen werden, wenn eine Fachprüfung des Grundstudiums nicht bestanden wurde. Dies gilt nicht für die Aufnahme der theoretischen Studiensemester. Das praktische Studiensemester hat einen Umfang von 20 Wochen. Studienbegleitende Lehrveranstaltungen werden auf diesen Umfang angerechnet. (2) Im praktischen Studiensemester soll die während des Studiums erworbene Qualifikation durch die Bearbeitung geeigneter Projekte angewandt und vertieft werden. Diese Projekte sollen unter den Bedingungen der Praxis durchgeführt werden. Projektgegenstand und Projektziel sind mit der Hochschule festzulegen. Wer dem Prüfungsausschuß vorsitzt, prüft im Einvernehmen mit der oder dem Betreuenden, ob der Kooperationspartner in der Lage ist, die an das praktische Studiensemester gestellten Anforderungen zu erfüllen. Im Zweifelsfall entscheidet der Prüfungsausschuß. Die Anerkennung erfolgt durch die Gegenzeichnung des Kooperationsvertrages. Hierfür wird ein Mustervertrag zur Verfügung gestellt. (3) Die Studierenden sind verantwortlich für die Wahl ihres praktischen Studienplatzes. Sie werden von der Hochschule bei der Suche und der Auswahl von Kooperationspartnern beraten. Die Studierenden sind verpflichtet, die praktischen Studienplätze der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses rechtzeitig mitzuteilen. Die oder der jeweilige Betreuende prüft, ob der Kooperationspartner entsprechend dem Ausbildungsziel in der Lage ist, die Tätigkeit der oder des Studierenden im praktischen Studiensemester zu unterstützen und zu fördern. Der Kooperationspartner hat eine Person für die Betreuung der oder des Studierenden im praktischen Studiensemester zu benennen, die eine ausreichende Qualifikation nachweisen muß. (4) Das praktische Studiensemester kann in Ausnahmefällen, insbesondere wenn ausreichende praktische Studienplätze nicht zur Verfügung stehen, durch gleichwertige Praxisprojekte ganz oder teilweise ersetzt werden. (5) Das praktische Studiensemester kann auch an einer Partnerhochschule im Ausland absolviert werden. Die Wahl eines der im Rahmen der Kooperationsvereinbarungen möglichen Studienortes im Ausland erfolgt durch die Studierenden nach bestandener Diplom-Vorprüfung. Über die endgültige Vergabe der von den ausländischen Partnerhochschulen zur Verfügung gestellten Studienplätze entscheidet der Fachbereich nach Maßgabe der im Grundstudium erbrachten Studienleistungen, Leistungsnachweise und Prüfungsleistungen. § 8 (1) Über die Tätigkeit im praktischen Studiensemester haben die Studierenden zu berichten. Die oder der jeweilige Betreuende entscheidet nach Vorlage des Abschlußberichtes über die Anerkennung des praktischen Studiensemesters. (2) Im Falle der Anerkennung erhalten die Studierenden eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, daß sie das praktische Studiensemester mit Erfolg durchgeführt haben. § 9 (1) Entsprechend den fachlichen Besonderheiten des Studienganges Internationale Betriebswirtschaft und Außenwirtschaft (IBA) können zur Erfüllung des Studienzieles Vorlesungen, Seminare, Übungen sowie sonstige geeignete Veranstaltungen (Blockveranstaltungen, Planspiele, Exkursionen u.ä.) angeboten werden. (2) Bei der Teilnahme an Lehrveranstaltungen genießen die Studierenden Vorrang, für deren Studiengang oder Wahlpflichtfach die Lehrveranstaltungen vorgesehen sind. (3) Die Teilnehmerzahl für bestimmte Lehrveranstaltungen darf nur dann beschränkt werden, wenn dies im Hinblick auf einen geordneten Lehr- und Studienbetrieb zwingend erforderlich ist. (4) Näheres regelt der Fachbereich. § 10 (1) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus Fachprüfungen, die Diplomprüfung aus Fachprüfungen und der Diplomarbeit (§§ 8, 16 und 21 der Diplomprüfungsordnung). (2) Art und inhaltliche Anforderungen der zu erbringenden Prüfungsleistungen richten sich nach den fachspezifischen Erfordernissen und liegen in der Verantwortung der betreffenden Hochschullehrerin oder des betreffenden Hochschullehrers. Über Art und Zeitpunkt der zu erbringenden Prüfungsleistungen sind die Studierenden rechtzeitig zu informieren. § 11 (1) Den Studierenden wird eine Studienberatung insbesondere in folgenden Fällen angeboten:
(2) Für die Studienberatung ist der Fachbereichsrat verantwortlich. Er benennt die für die einzelnen Teilgebiete des Studienganges zuständigen Fachvertreterinnen und Fachvertreter. § 12 Bei längerer Unterbrechung des Studiums durch Auslandssemester, mehr als dreimonatiger amtsärztlich bestätigter Erkrankung, Schwangerschaft oder in anderen vergleichbaren Fällen können Studierende schriftlich beantragen, daß das oder die betreffenden Semester nicht auf die Anzahl der Fachsemester im Sinne der Regelstudienzeit angerechnet werden. Sie haben in einem solchen Falle den Antrag unverzüglich unter Angabe der Gründe an die Dekanin oder den Dekan des Fachbereichs zu richten. Die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichs entscheidet nach Prüfung der vorgetragenen Gründe. § 13 Diese Studienordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. (Außenhandel/Außenwirtschaft) |
Anlage 1zur Studienordnung für denStudiengang Internationale Betriebswirtschaft und Außenwirtschaft (IBA)des Fachbereichs Betriebswirtschaft V (Außenhandel/Außenwirtschaft)an der Fachhochschule Worms. Grundstudium
Grundstudium | |||||
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1. Pflichtfächer |
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1.1. Internationale | |||||
1.2. Allgemeine | |||||
1.3. Rechnungswesen |
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1.3.1. Nationale und Internationale |
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1.3.2. Bilanzanalyse |
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1.3.3. Kostenrechnung |
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1.4. Volkswirtschaftslehre / | |||||
1.5. Statistik |
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1.6. Nationales und Internationales |
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1.7. Arbeitsrecht/Personalwesen |
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1.8. Mathematik / |
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1.9. Buchführung |
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1.10. Wirtschaftsinformatik |
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1.11. Übungen zur | |||||
1.12. Übungen zur | |||||
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2. Wahlpflichtfächer Sprachen |
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2.1. Englisch | |||||
2.2. Französisch | |||||
2.3. Spanisch | |||||
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3. Sonstige Wahlpflichtfächer |
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3.1. Studentische Arbeitsmethodik |
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3.2. Vortrags- und |
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Summe der | |||||
Anlage 2
zur Studienordnung für denStudiengang Internationale Betriebswirtschaft und Außenwirtschaft (IBA)des Fachbereichs Betriebswirtschaft V(Außenhandel/Außenwirtschaft)an der Fachhochschule Worms.
Hauptstudium
Hauptstudium | |||||
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1. Wirtschaftswissen- | P R A X I S S E M E S T E R |
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| D I P L O M A R B E I T |
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1.1 Investition und | |||||
1.2 Internationales Marketing | |||||
1.3 Controlling internationaler | |||||
1.4 Organisation und | |||||
1.5 Führungslehre/ | |||||
1.6 Außenwirtschaft und | |||||
2. Wahlpflichtfächer |
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Englisch, Französisch | |||||
Englisch, Französisch |
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3. Wahlfächer |
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Unternehmensplanspiel |
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Gesprächs- und |
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Ausgewählte Probleme |
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Konversationskurs |
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4. Sonstige |
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Diplomandenseminar |
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Praxissemester |
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Summe der | |||||




