Studienordnung

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Veröffentlichung im Staatsanzeiger vom 16. Februar 1998, S. 201   

 Studienordnung
für den Studiengang
Internationale Betriebswirtschaft und Außenwirtschaft (IBA)
des Fachbereichs Betriebswirtschaft V (Außenhandel/Außenwirtschaft)
der Fachhochschule Worms
Vom 20. Januar 1998

 

Der Fachbereichsrat des Fachbereich Betriebswirtschaft V (Außenhandel/Außenwirtschaft)
hat am 14.01.1998 auf Grund des § 5 Abs. 2 Nr. 2 und des § 72 Abs. 2 Nr. 1 des Fachhochschulgesetzes (FHG) vom 06. Februar 1996 (GVBl. S.  71) die folgende Studienordnung für den Studiengang Internationale Betriebswirtschaft und Außenwirtschaft (IBA) beschlossen. Sie wird hiermit bekanntgegeben. 
 

  
§ 1  
Geltungsbereich 

Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der geltenden Diplomprüfungsordnung und unter Berücksichtigung der Anforderungen der beruflichen Praxis Ziel, Inhalt und Aufbau des Studiums einschließlich Art und Dauer der einschlägigen praktischen Vorbildung für den Studiengang Internationale Betriebswirtschaft und Außenwirtschaft (IBA) des Fachbereichs Betriebswirtschaft V(Außenhandel/Außenwirtschaft) der Fachhochschule Worms. 
  

§ 2  
Studienziel 

(1) Der Fachbereich Betriebswirtschaft V (Außenhandel/Außenwirtschaft)
vermittelt eine anwendungsbezogene Ausbildung auf wissenschaftlicher Grundlage. Das Ziel dieser Ausbildung ist es, die Studierenden zu selbständiger Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden sowie gesicherter praktischer Erfahrungen für die Berufstätigkeiten der Diplom-Betriebswirtin (FH) oder des Diplom-Betriebswirtes (FH), insbesondere auf dem Gebiet der Internationalen Betriebswirtschaft und Außenwirtschaft (IBA), zu befähigen. Die Ausbildung soll auch zu Problembewußtsein und Entscheidungsfähigkeit führen.
 

(2) Ziel des Studiums im Studiengang Internationale Betriebswirtschaft und Außenwirtschaft (IBA) ist es, die Studierenden auf ihre beruflichen Aufgaben in den Führungsebenen von Wirtschaft und Verwaltung vorzubereiten, für die die Anwendung vor allem wirtschaftswissenschaftlicher Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden erforderlich ist. Ein weiteres Ziel ist die schriftliche und mündliche Sprachbeherrschung in zwei Wirtschaftsfremdsprachen. 

Die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten werden im Grundstudium durch Einführungsveranstaltungen, Vorlesungen, Seminare und Übungen in den Studienfächern vermittelt. Bereits im Grundstudium erfolgt auch eine Ausrichtung auf das künftige Berufsfeld in internationalen Unternehmen. 

Das Hauptstudium dient insbesondere der Vertiefung von Entscheidungsproblemen im internationalen Kontext. Die internationale Ausrichtung des Studiums kann ferner durch Studienzeiten an ausländischen Partnerhochschulen sowie durch Studierenden- und Dozentenaustausch unterstützt werden. 
 

§ 3  
Studienbeginn 

Das Studium kann zum Wintersemester und zum Sommersemester aufgenommen werden.  
Der Fachbereich kann Ausnahmen beschließen. 
 

§ 4  
Regelstudienzeit, Studienaufbau 

(1) Die Regelstudienzeit beträgt acht Semester. Sie umfaßt die theoretischen Studiensemester, das praktische Studiensemester und die Prüfungen einschließlich der Diplomarbeit. Der zeitliche Umfang der für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen im Pflicht- und Wahlpflichtbereich beträgt im Grundstudium 98 oder 99 Semesterwochenstunden (SWS) und im Hauptstudium 49 SWS, insgesamt also höchstens 148 SWS. Zusätzlich entfallen im Hauptstudium 8 SWS auf den Wahlbereich. 

(2) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium von vier Semestern und das Hauptstudium, das mit der Diplomprüfung abschließt. 

(3) Die Anzahl und der Umfang der Lehrveranstaltungen des Grundstudiums in Semesterwochenstunden (SWS) und die Art der Lehrveranstaltungen ergeben sich aus Anlage 1. 

Die Verteilung der Lehrveranstaltungen wird so gestaltet, daß das Grundstudium innerhalb von vier Semestern abgeschlossen werden kann. Den Studierenden wird ein Muster eines Lehrveranstaltungsplans zur Verfügung gestellt. 

(4) Das Hauptstudium umfaßt drei theoretische Studiensemester und das praktische Studiensemester. In diesen vier Semestern sind alle Prüfungsleistungen und die Anfertigung der Diplomarbeit enthalten. 

(5) Die Anzahl und der Umfang der Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums in Semesterwochenstunden und die Art der Lehrveranstaltungen ergeben sich aus Anlage 2. 

Die Verteilung der Lehrveranstaltungen wird so gestaltet, daß das Hauptstudium innerhalb der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Den Studierenden wird ein Muster eines Lehrveranstaltungsplans zur Verfügung gestellt. 

(6) Soweit angeboten, können die Studierenden weitere Lehrveranstaltungen besuchen und Prüfungen ablegen. Diese Lehrveranstaltungen haben dann die Eigenschaft von Wahlfächern und können auf schriftlichen Antrag der oder des Studierenden als "Sonstige Studienfächer" in das Diplomvorprüfungszeugnis bzw. das Diplomzeugnis aufgenommen werden. Der Fachbereich ist bemüht, im Rahmen seiner Möglichkeiten interdisziplinäre Lehrveranstaltungen im Sinne eines Studium Generale als Wahlfach anzubieten. Die sonstigen Studienfächer gehen nicht in das Gesamtergebnis des Diplomvorprüfungszeugnisses bzw. Diplomzeugnisses ein. 

(7) Während des Hauptstudiums oder nach erfolgreichem Abschluß der schriftlichen und mündlichen Diplomprüfung im Fachbereich Wirtschaftswissenschaften (Außenhandel/Außenwirtschaft) bestehen folgende Möglichkeiten eines Studiums im Ausland - auch unter Berücksichtigung des Ausbaus der Internationalisierung des Studienganges als grundsätzlichem Ziel der Ausbildung: 

  • Einjähriges Studium an einer ausländischen Partnerhochschule im Rahmen von Kooperationsverträgen
  • Auslandsstudium im Rahmen des Ausbildungskonzeptes der Europäischen Union (derzeit "Sokrates-Programm")
  • Auslandsstudium an einer ausländischen Hochschule

In den Kooperationsverträgen wird für das einjährige Studium geregelt, welche und wieviele Prüfungsleistungen jeweils von den Partnerhochschulen als gleichwertig anerkannt werden können. Das Thema der Diplomarbeit kann vom Fachbereich Betriebswirtschaft V (Außenhandel/ Außenwirtschaft) oder von der betreffenden Partnerhochschule vergeben werden. Eine an der Partnerhochschule bestandene Diplomarbeit wird anerkannt. Nach erfolgreichem Abschluß des einjährigen Studiums wird an der Partnerhochschule zusätzlich zum Diplomgrad des Studiengangs "Internationale Betriebswirtschaft und Außenwirtschaft (IBA)" der ausländische Hochschulgrad verliehen. Die an der Partnerhochschule abgelegten Fachprüfungen werden im Zeugnis des Studiengangs Internationale Betriebswirtschaft und Außenwirtschaft (IBA) zusätzlich mit dem Namen der Partnerhochschule gekennzeichnet. 
  
Das in der Regel einsemestrige Studium im Rahmen des Ausbildungskonzeptes der Europäischen Union an den registrierten ausländischen Hochschulen (derzeit "Sokrates- Programm") beinhaltet die Mindestverpflichtung entsprechend den EU-Programmregularien (derzeit "Sokrates- Regularien"). Es führt zur Anerkennung von Leistungen im Ausland gemäß § 7 PO oder kann das praktische Studiensemester gemäß § 5 PO ersetzen. 

Ein in der Regel einsemestriges Auslandsstudium an einer anderen ausländischen Hochschule basiert auf bilateralen Vereinbarungen zwischen der Partnerhochschule und dem Fachbereich Betriebswirtschaft V (Außenhandel/Außenwirtschaft) bzw. der Fachhochschule Worms (speziell Europa-Institut). Diese Form des Auslandsstudiums kann das praktische Semester gemäß § 5 PO ersetzen oder führt nach Genehmigung durch den Fachbereichsrat zur Anerkennung von Leistungen gemäß § 7 PO und § 20 PO. Der Fachbereichsrat kann die Genehmigung der Leistungsanerkennung auf den Prüfungsausschuß delegieren. 
 

§ 5  
Studienvoraussetzungen 

Die Zulassung zum Studium setzt unbeschadet der Bestimmungen der geltenden Einschreibeordnung voraus: 

1.     ein Zeugnis, das zum Studium an einer  
        Fachhochschule in Rheinland-Pfalz berechtigt, 

2.     eine praktische Vorbildung gemäß  
        § 6 der Studienordnung 
        (vgl. auch § 53 Abs. 2 FHG). 

§ 6  
Praktische Vorbildung 

Vor Aufnahme des Studiums ist eine einschlägige praktische Vorbildung nachzuweisen. Soweit diese nicht Zugangsvoraussetzung für die auf das Studium vorbereitende Fachoberschule ist, wird folgende praktische Vorbildung verlangt: 

1.     Bewerberinnen und Bewerber mit Hochschulreife 
        müssen 12 Wochen Praktikum vor Aufnahme des 
        Studiums ableisten. Eine abgeschlossene einschlägige 
        Berufsausbildung wird empfohlen. 

2.     Bei Bewerberinnen und Bewerbern mit  
        Fachhochschulreife, die über eine praktische  
        Vorbildung verfügen, die nicht der gewünschten  
        Studienrichtung entspricht, entscheidet die Dekanin  
        oder der Dekan des Fachbereiches darüber, inwieweit  
        einschlägige Praktikumszeiten angerechnet werden  
        können. 

3.     Für Schulbildungen, die das Kultusministerium gemäß  
        § 53 Abs. 3 FHG als der Fachhochschulreife  
        gleichwertig anerkannt hat, gelten Ziffer 1 und 2  
        entsprechend. 

4.     Für Studierende ausländischer Hochschulen können  
        im Rahmen von Partnerschaftsverträgen  
        Abweichungen hinsichtlich analoger  
        Praxisvoraussetzungen festgelegt werden. 

5.     Im übrigen wird auf die Praktikantenordnung  
        verwiesen. 

§ 7  
Praktisches Studiensemester  

(1) Das praktische Studiensemester findet in der Regel im fünften Fachsemester statt. Voraussetzung für den Eintritt in das praktische Studiensemester ist grundsätzlich die erfolgreich abgeschlossene Diplomvorprüfung. In Ausnahmefällen kann mit Genehmigung der oder des Prüfungsausschußvorsitzenden das praktische Studiensemester begonnen werden, wenn eine Fachprüfung des Grundstudiums nicht bestanden wurde. Dies gilt nicht für die Aufnahme der theoretischen Studiensemester. Das praktische Studiensemester hat einen Umfang von 20 Wochen. Studienbegleitende Lehrveranstaltungen werden auf diesen Umfang angerechnet. 

(2) Im praktischen Studiensemester soll die während des Studiums erworbene Qualifikation durch die Bearbeitung geeigneter Projekte angewandt und vertieft werden. Diese Projekte sollen unter den Bedingungen der Praxis durchgeführt werden. Projektgegenstand und Projektziel sind mit der Hochschule festzulegen. Wer dem Prüfungsausschuß vorsitzt, prüft im Einvernehmen mit der oder dem Betreuenden, ob der Kooperationspartner in der Lage ist, die an das praktische Studiensemester gestellten Anforderungen zu erfüllen. Im Zweifelsfall entscheidet der Prüfungsausschuß. Die Anerkennung erfolgt durch die Gegenzeichnung des Kooperationsvertrages. Hierfür wird ein Mustervertrag zur Verfügung gestellt. 

(3) Die Studierenden sind verantwortlich für die Wahl ihres praktischen Studienplatzes. Sie werden von der Hochschule bei der Suche und der Auswahl von Kooperationspartnern beraten. Die Studierenden sind verpflichtet, die praktischen Studienplätze der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses rechtzeitig mitzuteilen. Die oder der jeweilige Betreuende prüft, ob der Kooperationspartner entsprechend dem Ausbildungsziel in der Lage ist, die Tätigkeit der oder des Studierenden im praktischen Studiensemester zu unterstützen und zu fördern. Der Kooperationspartner hat eine Person für die Betreuung der oder des Studierenden im praktischen Studiensemester zu benennen, die eine ausreichende Qualifikation nachweisen muß. 

(4) Das praktische Studiensemester kann in Ausnahmefällen, insbesondere wenn ausreichende praktische Studienplätze nicht zur Verfügung stehen, durch gleichwertige Praxisprojekte ganz oder teilweise ersetzt werden. 

(5) Das praktische Studiensemester kann auch an einer Partnerhochschule im Ausland absolviert werden. Die Wahl eines der im Rahmen der Kooperationsvereinbarungen möglichen Studienortes im Ausland erfolgt durch die Studierenden nach bestandener Diplom-Vorprüfung. Über die endgültige Vergabe der von den ausländischen Partnerhochschulen zur Verfügung gestellten Studienplätze entscheidet der Fachbereich nach Maßgabe der im Grundstudium erbrachten Studienleistungen, Leistungsnachweise und Prüfungsleistungen. 
 

§ 8  
Anerkennung des praktischen Studiensemesters 

(1) Über die Tätigkeit im praktischen Studiensemester haben die Studierenden zu berichten. Die oder der jeweilige Betreuende entscheidet nach Vorlage des Abschlußberichtes über die Anerkennung des praktischen Studiensemesters. 

(2) Im Falle der Anerkennung erhalten die Studierenden eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, daß sie das praktische Studiensemester mit Erfolg durchgeführt haben. 
 

§ 9  
Lehrveranstaltungen 

(1) Entsprechend den fachlichen Besonderheiten des Studienganges Internationale Betriebswirtschaft und Außenwirtschaft (IBA) können zur Erfüllung des Studienzieles Vorlesungen, Seminare, Übungen sowie sonstige geeignete Veranstaltungen (Blockveranstaltungen, Planspiele, Exkursionen u.ä.) angeboten werden. 

(2) Bei der Teilnahme an Lehrveranstaltungen genießen die Studierenden Vorrang, für deren Studiengang oder Wahlpflichtfach die Lehrveranstaltungen vorgesehen sind. 

(3) Die Teilnehmerzahl für bestimmte Lehrveranstaltungen darf nur dann beschränkt werden, wenn dies im Hinblick auf einen geordneten Lehr- und Studienbetrieb zwingend erforderlich ist. 

(4) Näheres regelt der Fachbereich. 
  

§ 10  
Prüfungen, Prüfungsaufbau  

(1) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus Fachprüfungen, die Diplomprüfung aus Fachprüfungen und der Diplomarbeit (§§ 8, 16 und 21 der Diplomprüfungsordnung). 

(2) Art und inhaltliche Anforderungen der zu erbringenden Prüfungsleistungen richten sich nach den fachspezifischen Erfordernissen und liegen in der Verantwortung der betreffenden Hochschullehrerin oder des betreffenden Hochschullehrers. 

Über Art und Zeitpunkt der zu erbringenden Prüfungsleistungen sind die Studierenden rechtzeitig zu informieren. 
 

§ 11  
Studienberatung 

(1) Den Studierenden wird eine Studienberatung insbesondere in folgenden Fällen angeboten: 

  • bei wesentlicher Überschreitung der vorgesehenen Studienzeit,
  • nach nicht bestandener Prüfung,
  • vor der individuellen Festlegung der Wahlpflichtfächer und bestimmter Veranstaltungen des Wahlbereiches,
  • vor der Wahl des ausländischen Studienortes.

(2) Für die Studienberatung ist der Fachbereichsrat verantwortlich. Er benennt die für die einzelnen Teilgebiete des Studienganges zuständigen Fachvertreterinnen und Fachvertreter. 
 

§ 12  
Studienunterbrechung 

Bei längerer Unterbrechung des Studiums durch Auslandssemester, mehr als dreimonatiger amtsärztlich bestätigter Erkrankung, Schwangerschaft oder in anderen vergleichbaren Fällen können Studierende schriftlich beantragen, daß das oder die betreffenden Semester nicht auf die Anzahl der Fachsemester im Sinne der Regelstudienzeit angerechnet werden. Sie haben in einem solchen Falle den Antrag unverzüglich unter Angabe der Gründe an die Dekanin oder den Dekan des Fachbereichs zu richten. Die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichs entscheidet nach Prüfung der vorgetragenen Gründe. 
 

§ 13  
Schlußbestimmung 

Diese Studienordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. 
  
 
 

Worms, den 20. Januar 1998 
  
 Fachhochschule Worms
Der Dekan des Fachbereichs
Betriebswirtschaft V
(Außenhandel/Außenwirtschaft)
Prof. Dr. Wolfgang Redel
  

 

 Anlage 1zur Studienordnung für denStudiengang Internationale Betriebswirtschaft und Außenwirtschaft (IBA)des Fachbereichs Betriebswirtschaft V (Außenhandel/Außenwirtschaft)an der Fachhochschule Worms.  Grundstudium  

 

        Grundstudium  
 

 Semesterwochenstunden
 

  
        Fächer

1. Sem.

2. Sem.

3.Sem. 

4. Sem.

Summe

1.         Pflichtfächer

 

 

 

 

 

1.1.      Internationale   
            Betriebswirtschaftslehre 

2

2

2

2

8

1.2.      Allgemeine   
            Betriebswirtschaftslehre 

2

2

2

8

1.3.     Rechnungswesen 

 

 

 

 

 

1.3.1.  Nationale und Internationale   
            Bilanzierung

 

 

 

3

1.3.2.  Bilanzanalyse 

 

 

2

 

2

1.3.3.  Kostenrechnung

 

 

4

2

6

1.4.     Volkswirtschaftslehre /   
            Wirtschaftspolitik

2

2

2

2

8

1.5.     Statistik

 

2

2

 

4

1.6.     Nationales und Internationales   
            Recht

2

2

2

 

6

1.7.     Arbeitsrecht/Personalwesen

3

 

 

 

3

1.8.     Mathematik /  
            Operations Research 

2

2

 

 

4

1.9.     Buchführung

4

 

 

 

4

1.10.   Wirtschaftsinformatik

2

2

 

 

4

1.11.   Übungen zur   
            Int. Betriebswirtschaftslehre 

1

1

1

1

4

1.12.   Übungen zur   
            Allg. Betriebswirtschaftslehre

1

1

1

1

4

 

 

 

 

 

 

2.         Wahlpflichtfächer Sprachen 
            (Zwei der folgenden drei  
            Wahlpflichtfächer müssen 
            gewählt werden.)

 

 

 

 

 

2.1.     Englisch

4

4

4

2

14

2.2.     Französisch

4

4

4

2

14

2.3.     Spanisch

4

4

4

2

14

 

 

 

 

 

 

3.         Sonstige Wahlpflichtfächer    
            (Eines der folgenden zwei  
            Wahlpflichtfächer muß gewählt   
            werden.)

 

 

 

 

 

3.1.     Studentische Arbeitsmethodik

 

3

 

 

3

3.2.     Vortrags- und   
            Präsentationstechniken

 

 

 

2

2

            Summe der   
            Semesterwochenstunden

 
29

 
27/30

 
26

 
16/14

 
98/99
 

 

  
Anlage 2
zur Studienordnung für denStudiengang Internationale Betriebswirtschaft und Außenwirtschaft (IBA)des Fachbereichs Betriebswirtschaft V(Außenhandel/Außenwirtschaft)an der Fachhochschule Worms. 

Hauptstudium 

         Hauptstudium

Semesterwochenstunden

         
        Fächer

5. Semester

6. Semester

7. Semester

8. Semester

Summe

1.    Wirtschaftswissen-   
       schaftliche   
       Wahlpflichtfächer   
       (Vier der folgenden sechs  
        Wahlpflichtfächer müssen 
        gewählt werden)

  
  
  
  
  

P  
  

R  
  

A  
  

X  
  

I  
  

S  
  

S  
  

E  
  

M  
  

E  
  

S  
  

T  
  

E  
  

R

 

 

 D  
  

I  
  

P  
  

L  
  

O  
  

M  
  

A  
  

R  
  

B  
  

E  
  

I  
  

T

 

1.1   Investition und   
        Finanzierung/  
        Internationale Projekte

5

3

8

1.2  Internationales Marketing

5

3

8

1.3  Controlling internationaler 
        Unternehmungen

5

3

8

1.4  Organisation und   
        Produktion inter-  
        nationaler      
        Unternehmungen

5

3

8

1.5  Führungslehre/   
        Management

5

3

8

1.6   Außenwirtschaft und   
         internationale   
        Verkehrswirtschaft

5

3

8

2.     Wahlpflichtfächer   
        Sprachen

 

 

 

        Englisch, Französisch   
        oder Spanisch als   
        1. Fremdsprache

5

3

8

        Englisch, Französisch   
        oder Spanisch als   
        2. Fremdsprache

5

 

5

3.     Wahlfächer

 

 

 

        Unternehmensplanspiel   
        (1.4)

3

 

3

       Gesprächs- und  
       Verhandlungsführung (1.5)

2

 

2

        Ausgewählte Probleme  
        und Fall-studien aus den  
        restlichen wirtschafts-   
        wissenschaftlichen  
        Wahlpflichtfächern

2

 

2

        Konversationskurs   
        Sprachen

1

 

1

4.     Sonstige   
        Pflichtveranstaltungen

 

 

 

 

 

        Diplomandenseminar

 

 

 

2

2

        Praxissemester

2

 

 

 

2

        Summe der  
        Semesterwochenstunden

2

30

15

2

49

 

       

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