Studium mit vorangegangener Berufsausbildung
Die Möglichkeit der Anrechnung des ersten Semesters haben all die Bewerber, die über eine qualifizierte Ausbildung verfügen. Unter einer qualifizierten Ausbildung wird angesehen:
- eine Ausbildung zur/zum Steuerfachangestellten (im Sinne des anerkannten Ausbildungsberufs gemäß Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder einer gleichwertigen Ausbildung;
- eine Ausbildung zur Finanzwirtin/zum Finanzwirt (mittlerer Dienst) der Finanzverwaltung oder einer gleichwertigen Ausbildung;
- eine Ausbildung zum Steuerfachwirt;
- eine Ausbildung zum Bilanzbuchhalter (IHK).
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